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Sonderkündigungsrecht

Für jeden Energievertrag gilt eine Mindestlaufzeit sowie eine Kündigungsfrist, beide sind im Normalfall bindend. Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahme: Das Sonderkündigungsrecht setzt die eigentlichen Kündigungsbedingungen außer Kraft und gibt Verbrauchern die Möglichkeit, ihren Stromvertrag oder Gasvertrag außerordentlich zu kündigen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Energievertrags wird oftmals angegeben, wann eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Das Sonderkündigungsrecht ist zudem gesetzlich verankert und gilt definitiv in folgenden Fällen:

  • Umzug von Verbraucherseite
  • Preiserhöhung von Anbieterseite
  • einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen von Anbieterseite

Mit der einseitigen Änderung der Vertragsbestimmungen sind hier etwa Anpassungen bei der Kündigungsfrist, der Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Leistung gemeint. Der Vertrag kann ab dem Zeitpunkt gekündigt werden, an dem die neuen Vertragsbestimmungen wirksam werden.

Egal welche Ursachen einer außerordentlichen Kündigung zugrunde liegen – wichtig ist, dass diese vom Verbraucher selbst ausgesprochen werden muss. Das ist also eine Aufgabe, die nicht von einem Wechseldienst übernommen werden kann. Eine Sonderkündigung muss zudem schriftlich erfolgen, bei manchen Anbietern ist dies auch via Kundenkonto möglich. Eine Kündigung per E-Mail ist normalerweise ausreichend – es wird Verbrauchern aber empfohlen, den Postweg zu wählen. Die größte Sicherheit bietet hierbei ein Einschreiben.

Für Kunden in der Grundversorgung ist das Sonderkündigungsrecht nicht relevant, denn dort gilt ohnehin stets eine Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen.

Im Folgenden wird nun ausführlicher auf die zwei häufigsten Gründe für eine außerordentliche Kündigung eingegangen: eine Preiserhöhung oder ein Umzug.

Preiserhöhung

Ein Vertragsschluss bedeutet nicht, dass der vereinbarte Energiepreis über die gesamte Vertragsdauer gleich bleibt. Preiserhöhungen sind zulässig, falls das Preisänderungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten wurde, Verbraucher sollten sich ihren Vertrag also genau durchlesen. In der Grundversorgung sind Preiserhöhungen sogar immer erlaubt, sofern Preisfaktoren außerhalb des Einflussbereiches des Grundversorgers dafür ursächlich sind.

Das heißt aber nicht, dass die Preiserhöhung auch automatisch wirksam ist – Stromanbieter und Gasanbieter sind dazu verpflichtet, ihren Kunden eine Preiserhöhung verständlich und transparent mitzuteilen. Dabei müssen Anlass und Umfang des Kostenanstiegs erläutert werden. In der Grundversorgung muss das sechs Wochen im Voraus, ansonsten vier Wochen im Voraus geschehen. Obligatorisch ist in der entsprechenden Mitteilung zudem ein ausdrücklicher Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Haben betroffene Verbraucher keine formal korrekte Mitteilung erhalten, so ist eine Preiserhöhung nichtig – Kunden können dann der Preiserhöhung widersprechen.

Selbstwirksame Preiserhöhungen müssen aber nicht einfach so hingenommen werden, die Rechte von Energiekunden wurden in den letzten Jahren rechtlich gestärkt. Im Allgemeinen gilt im Falle einer Preiserhöhung immer ein Sonderkündigungsrecht, schließlich haben sich dadurch die originalen Vertragsbestimmungen geändert. Ausnahme: Die Weitergabe einer veränderten Mehrwertsteuer gilt nicht als Preiserhöhung. Auch der Wegfall von Boni erfüllt nicht die Voraussetzungen.

Für das Sonderkündigungsrecht gelten oftmals bestimmte Fristen, die in den allgemeinen Vertragsbedingungen definiert sind; ansonsten kann eine außerordentliche Kündigung für den Zeitpunkt, an dem der neue Preis in Kraft tritt, ausgesprochen werden. Verbraucher sind aber angeraten, gleichzeitig den Markt nach Alternativen zu prüfen – ein Tarifwechsel ist nämlich nur dann lohnenswert, wenn es anderswo eine günstigere Lösung gibt. Ebenso ist zu beachten, dass ein etwaiger Neukundenbonus bei einer Sonderkündigung entfallen kann, diese werden in der Regel nämlich erst nach einem Jahr ausgezahlt.

Umzug

Auch bei einem Umzug gilt häufig das Sonderkündigungsrecht, welches es Verbrauchern ermöglicht, den bestehenden Strom- oder Gasvertrag vorzeitig zu beenden. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Es gilt folgende Regel: Ein Anbieter muss am neuen Wohnort die Fortsetzung der Belieferung zu identischen Konditionen gewährleisten können.

Konkret bedeutet das: Sowohl die Leistung als auch der Preis dürfen sich nicht verändern, und auch Restlaufzeit und Kündigungsfristen müssen gleich bleiben. Kann ein Anbieter sein Vertragsversprechen nicht halten, dann gilt das Sonderkündigungsrecht. Ein typischer Fall hierfür ist etwa der Umzug an einen Wohnort, welcher sich nicht im Einzugsgebiet des alten Versorgers befindet. Eine Belieferung ist dann schlichtweg nicht möglich, somit dürfen Kunden dann außerordentlich kündigen.

Eine Sonderkündigung muss mindestens sechs Wochen vor dem Umzug ausgesprochen werden. Verbraucher müssen darin den Wohnortwechsel als Grund anführen und die neue Adresse nennen. Der Energieanbieter hat dann zwei Wochen Zeit, um ein neues Lieferangebot zu den exakt gleichen Konditionen auszustellen – tut er das nicht, so muss er die Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Umzügen ins Ausland.

Oftmals ist eine außerordentliche Kündigung ohnehin nicht nötig, da viele Anbieter bei einem Umzug die automatische Beendigung des Lieferverhältnisses vorsehen. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags gibt hier Auskunft, ansonsten wird eine direkte Nachfrage beim Anbieter empfohlen.

Zudem gibt es auch Fälle, wo es sich nicht lohnt, das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Das gilt besonders dann, wenn es am neuen Wohnort keine günstigere Alternative gibt, Verbraucher sollten das frühzeitig überprüfen. Zudem kann es ebenso bei einer umzugsbedingten Sonderkündigung vorkommen, dass Neukundenboni entfallen, sofern die minimale Vertragslaufzeit (in der Regel ein Jahr) nicht erfüllt wurde – auch das sollten Verbraucher beim Entscheidungsprozess berücksichtigen.

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