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CO2-Preis: Alle Fakten und Hintergründe

Der CO2-Preis ist ein gesetzlich bestimmter Bestandteil des Gaspreises, der für die Verursachung von Kohlenstoffdioxid durch die Verbrennung von Erdgas und anderen Brennstoffen erhoben wird. Händler und Produzenten von fossilen Brenn- und Kraftstoffen zahlen den CO2-Preis, indem Sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt Emissionszertifikate erwerben. Die Kosten können daraufhin an die Verbraucher weitergegeben werden, sodass Haushalte letztlich beispielsweise über den Gaspreis für die CO2-Kosten aufkommen.

Aber nicht nur der Gaspreis wird von der Abgabe beeinflusst – folgende Stoffe werden derzeit mit dem CO2-Preis belegt:

  • Erdgas
  • Flüssiggas
  • Heizöl
  • Fernwärme (sofern sie durch Verbrennung von Öl oder Gas erzeugt wird)
  • Diesel
  • Benzin
  • Flugbenzin
  • Kohle
  • Anfälle (aus Heizkraftwerken zur Energieerzeugung)

Auch Biobrennstoffe sind zum Teil mit dem CO2-Preis belegt, sofern sie zum Heizen oder als Treibstoff genutzt werden – beispielsweise Biogas, Biodiesel oder pflanzliche Öle wie Soja- oder Palmöl.

Für alle Brennstoffe, die mit der Abgabe versehen sind, sind Mittelwerte für die Emissionen festgelegt, die bei der Verbrennung entstehen. Anhand dessen wird bemessen, wie viele Emissionszertifikate von den Händlern und Produzenten erworben werden müssen. Die Mittelwerte für die Emissionsmengen lassen sich der Emissionsberichterstattungsverordnung entnehmen: Bei der Verbrennung von Erdgas entstehen im Mittel demnach 181,39 Gramm CO2 pro Kilowattstunde.

Für gewisse Brennstoffe sieht die Emissionsverordnung einen Emissionswert von Null vor, auch wenn dies in der Gesamtbilanz nicht immer zutreffend ist. Vom CO2-Preis ausgenommen ist demnach beispielsweise Biogas, das in Biogasanlagen unter strengen Vorgaben aus echten Abfällen oder Pflanzen von speziellen Ackerflächen erzeugt wurde. Ebenso fällt bei Hackschnitzeln, Holzpellets, Holzkohle und Torf kein CO2-Preis an.

So viel kostet die Verursachung einer Tonne Kohlenstoffdioxid

Der CO2-Preis wurde im Jahr 2021 eingeführt und verteuert sich seitdem jährlich. Die Mehrkosten sollen Produzenten, Händler und Verbraucher dazu veranlassen, weniger fossile Brennstoffe zu verwenden, was dazu führt, dass weniger CO2 produziert wird. Die Einnahmen aus dem CO2-Preis fließen in den Klima- und Transformationsfonds und werden dort für Klimaschutzmaßnahmen ausgeschüttet – beispielsweise für die Förderung von energetischen Sanierungsvorhaben oder Wärmepumpen.

2021 ist der CO2-Preis bei 25 Euro pro Tonne Kohlenstoffdioxid gestartet. Ursprünglich war eine Preiserhöhung um fünf Euro pro Jahr angedacht, die Ereignisse am Energiemarkt haben diese Preisgestaltung jedoch in den vergangenen Jahren mehrfach durcheinandergebracht. 2022 ist der Preis planmäßig auf 30 Euro/Tonne gestiegen. 2023 hätte erneut eine Steigerung um fünf Euro erfolgen sollen, wegen der ohnehin rekordverdächtigen Energiepreise wurde die Erhöhung jedoch ausgesetzt und der Preis blieb ein weiteres Jahr bei 30 Euro/Tonne CO2. Für 2024 wurde dann jedoch eine stärkere Erhöhung auf 45 Euro/Tonne statt der ursprünglich geplanten 40 Euro durchgesetzt. Ab 2025 liegt der Preis bei 55 Euro/Tonne CO2.

Ab 2026 gibt es keinen Festpreis mehr für die Zertifikate, stattdessen werden sie in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro/Tonne versteigert, während gleichzeitig die Anzahl der Zertifikate reduziert wird, um die Nachfrage zu steigern. Ab 2027 soll es einen freien Markt für den Handel mit den Emissionszertifikate geben, sodass allein Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen.

Auswirkungen auf Verbraucher und Haushalte

Egal ob beim Einkauf von Heizöl, über die Gasrechnung oder an der Zapfsäule – den CO2-Preis zahlen letztlich vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch der Wechsel in einen günstigeren Gastarif oder der Preisvergleich vor dem Tanken kann nichts daran ändern, denn der CO2-Preis ist staatlich festgeschrieben und wird pro Liter Sprit oder verbrauchter Kilowattstunde Gas fällig. Lediglich ein geringerer Verbrauch kann die CO2-Kosten senken.

CO2-Kosten für eine Gasheizung

Die Emissionsberichterstattungsverordnung sieht für Gas einen brennwertbezogenen Emissionsfaktor von 181,39 Gramm CO2 pro kWh vor. Mit der Entwicklung des CO2-Preises steigen daher auch die Mehrkosten. 2024 und 2025 kommen auf Haushalte und Betriebe daher steigende Kosten zu.

JahrCO2-Preis pro TonneCO2-Preis nettoCO2-Preis brutto (inkl. MwSt.)CO2-Kosten bei 15.000 kWh/Jahr
202445 Euro0,82 ct/kWh0,97 ct/kWh145 Euro
202555 Euro1,0 ct/kWh1,19 ct/kWh178 Euro
Werte sind gerundet.

CO2-Kosten für eine Ölheizung

Auch beim Heizöl sind die steigenden Kosten spürbar. Für Heizöl gilt ein durchschnittlicher Emissionswert von 2,68 kg CO2 pro Liter und verursacht damit in einem Reihenhaus mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 1.600 Liter Heizöl pro Jahr Kosten von über 200 Euro allein für die Emission von Treibhausgasen.

JahrCO2-Preis pro TonneCO2-Preis nettoCO2-Preis brutto (inkl. MwSt.)CO2-Kosten bei 1.600 Liter/Jahr
202445 Euro12,04 ct/Liter14,33 ct/Liter230 Euro
202555 Euro14,72 ct/Liter17,52 ct/Liter280 Euro
Werte sind gerundet.

CO2-Preis für Diesel

Auch an der Zapfsäule macht sich die Zulage bemerkbar. Für Diesel liegt der festgelegte Emissionswert bei 2,68 kg CO2 pro Liter.

JahrCO2-Preis pro TonneCO2-Preis nettoCO2-Preis brutto (inkl. MwSt.)
202445 Euro12,04 ct/Liter14,33 ct/Liter
202555 Euro14,72 ct/Liter17,52 ct/Liter
Werte sind gerundet.

CO2-Preis für Benzin

Bei Benzin liegt der Emissionsfaktor mit 2,39 kg pro Liter niedriger als bei Diesel. Der CO2-Preis macht aber dennoch mehr als zehn Cent pro Liter aus.

JahrCO2-Preis pro TonneCO2-Preis nettoCO2-Preis brutto (inkl. MwSt.)
202445 Euro10,77 ct/Liter12,82 ct/Liter
202555 Euro13,17 ct/Liter15,67 ct/Liter
Werte sind gerundet.

Vermieter müssen sich an CO2-Kosten beteiligen

Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses mit Gas- oder Ölheizung sind auch Sie von den CO2-Kosten betroffen. In Ihrer Energiekostenabrechnung sind die Kosten für die Produktion von CO2 bereits eingepreist. Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, dass Vermieter sich an den CO2-Kosten beteiligen müssen.

Wie hoch der Anteil ist, den Vermieter zahlen müssen, hängt vom Effizienzgrad des Gebäudes ab und kann bei bis zu 95 Prozent liegen. In schlecht gedämmten Gebäuden wird besonders viel Energie zum Heizen benötigt – entsprechend hoch sind die Heizkosten und die CO2-Bilanz. In diesem Fall wird der Vermieter-Anteil höher liegen als beispielsweise in gut gedämmten Effizienzhäusern. Dort fallen geringe Energiekosten an und entsprechend auch ein kleinerer CO2-Fußabdruck – was bedeutet, dass Vermieter nur einen kleinen Teil der CO2-Kosten tragen müssen oder Mieter sogar ganz allein dafür aufkommen.

Die Beteiligungsquote lässt sich unkompliziert mit einem vom Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung gestellten Online-Rechner ermitteln. Sie benötigen dafür lediglich Ihre Heizkostenabrechnung.

So berechnen Sie den Vermieteranteil selbst

In drei Schritten können Sie die Berechnungen auch eigenhändig vornehmen. Die Rechnung bezieht sich auf ein Abrechnungsjahr und eine einzelne Wohnung. Auch hierfür benötigen Sie lediglich Ihre Heizkostenabrechnung.

Schritt 1: Energiebedarf

Zunächst wird der Energiebedarf pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet. Dazu wird der jährliche Energieverbrauch in Kilowattstunden durch die zu beheizende Wohnfläche in Quadratmetern (m2) geteilt.

Beispielrechnung: Sie leben auf einer Wohnfläche von 80 m2 und verbrauchen 10.000 kWh Gas pro Jahr. Das ergibt einen Energiebedarf von 125 kWh pro Quadratmeter.

Schritt 2: Emissionsausstoß

Nun errechnen Sie, wie hoch Ihr Emissionsausstoß pro Quadratmeter ist. Dafür benötigen Sie den Emissionsfaktor, der auf der Öl- oder Gasrechnung zu finden sein muss und auch von Vermieter in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden sollte. Die Emissionsfaktoren sind der Emissionsberichterstattungsverordnung zu entnehmen. Bei Erdgas wird zwischen Brennwert und Heizwert unterschieden und für beide Werte gibt es einen Emissionsfaktor. Dieser liegt für Gas bei 0,18139 kg CO2/kWh (Brennwert) bzw. 0,20088 kg CO2/kWh (Heizwert). Nutzen Sie jeweils den Wert, der in Ihrer Abrechnung verwendet wird. Für Heizöl wird ein Emissionsfaktor von 0,2664 kg CO2/kWh bzw. 2,68 kg CO2/Liter angenommen.

Nun multiplizieren Sie den Emissionsfaktor Ihres Brennstoffs mit dem Energiebedarf pro Quadratmeter aus Schritt 1.

Beispielrechnung: Wir gehen vom Brennwert für Erdgas aus und multiplizieren diesen mit dem Energiebedarf. Also 0,018139 kg CO2/kWh x 125 kWh/m2 = 22,67 kg CO2/m2 – das ist der Emissionsausstoß für Ihre Wohneinheit.

Schritt 3: Ermitteln der Quote

Anhand der untenstehenden Tabelle lesen Sie nun ab, wie hoch Ihr Anteil an den CO2-Kosten in Prozent ist.

CO2 pro Quadratmeter (pro Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2100 %0 %
12 bis < 17 kg CO2/m290 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m280 %20 %
22 bis <27 kg CO2/m270 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m260 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m250 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m240 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m230 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m220 %80 %
> = 52 kg CO2/m25 % 95 %
Quelle: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) CO2KostAufG

In unserem Beispiel würde der Mieteranteil bei 22,67 kg CO2/m2 bei 70 Prozent liegen – 30 Prozent der Kosten müssten also von den Vermieter übernommen werden. Ausgehend vom CO2-Preis 2023 in Höhe von 30 Euro pro Tonne entstehen im Abrechnungsjahr 2023 Kosten in Höhe von 64,48 Euro (brutto), wovon Mieter 45,14 Euro entrichten müssten und Vermieter 19,34 Euro.

Mieter haben Anspruch auf Kostenaufteilung

Leben Sie in einem Gebäude mit Zentralheizung, wird Ihnen am Ende eines Abrechnungsjahres Ihre Heizkostenabrechnung von Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin gestellt. Darin muss bereits der Kohlenstoffdioxidausstoß ermittelt und die Quote berechnet sein. Dies gilt für alle Abrechnungsjahre die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie erstmals 2024 anteilig von den CO2-Kosten befreit werden – und zwar in der Nebenkostenabrechnung für 2023.

In der Heizkostenabrechnung sind Vermieter verpflichtet, die Einstufung des Gebäudes nach der oben abgebildeten Tabelle offenzulegen. Fehlt eine solche Berechnung oder wurde der Vermieteranteil an den CO2-Kosten gar nicht berechnet, sind Mieter dazu berechtigt, die berechneten Heizkosten pauschal um drei Prozent zu kürzen und können außerdem auf eine Aufteilung der Kosten bestehen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Anders liegt es, wenn Sie selbst für die Beschaffung des Brennstoffs zum Heizen verpflichtet sind, beispielsweise wenn Sie als Mieter einen eigenen Gasvertrag für eine Gasetagenheizung abgeschlossen haben oder Heizöl selbst zahlen. In diesem Fall berechnen Sie die Beteiligungsquote selbstständig und gehen mit der Forderung auf die Vermieter zu. Diese sind verpflichtet, ihren Anteil zu zahlen, der beispielsweise im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden kann.

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