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Gas

Marktupdate April: Wer clever wechselt, profitiert doppelt

11. April 2023

von Anne Härtling

Seit nunmehr einem Monat sind die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme in Kraft. Sie sollen Haushalte, Gewerbe und Industrie bei den gestiegenen Kosten für Energie entlasten. Wir blicken auf den ersten Monat zurück: Wie klappt die Umsetzung der Regelungen?

Außerdem: Ein Ausblick auf die geplante Wärmewende und das Aus für Öl- und Gasheizungen.

Stichtagsregelung: Pech für Wechselfreudige?

Zum Stichtag 01. März 2023 traten die Preisbremsen-Regelungen in Kraft. Wer am 01. März in seinem Gas- oder Stromvertrag mehr als 12 bzw. 40 ct/kWh zahlte, wird aktuell rückwirkend für Januar und Februar entlastet. Manche Haushalte warten dabei länger auf die Erstattung als andere, da die Versorger mit den Fristen teilweise kaum hinterherkommen. Falls Sie immer noch warten: Haben Sie Geduld!

Ob und in welcher Höhe Haushalten eine rückwirkende Entlastung zugute kommt, ist abhängig davon, in welchem Vertrag Verbraucher*innen am Stichtag 01. März waren. Diese Stichtagsregelung ist vom Gesetzgeber so gewollt, um die Umsetzung der rückwirkenden Entlastung für die Versorgungsunternehmen einfacher zu gestalten.

Wer im Januar und Februar in einen günstigeren Tarif – unterhalb der Preisbremsen – gewechselt ist, erhält die rückwirkende Entlastung nicht. Und das, obwohl mindestens einen Teil der Zeit der Preis oberhalb des Preisbremsenniveaus gezahlt wurde. Pech also für Wechselfreudige? Wir finden: Besonders fair ist diese Beurteilung nicht. Allerdings ist ein Wechsel in einen günstigeren Tarif immer die beste Lösung. Auch in Zeiten der Strompreisbremse. Sollten Sie also Anfang des Jahres einen neuen Vertrag abgeschlossen haben, haben Sie unserer Meinung nach alles richtig gemacht.

Jetzt noch wechseln und doppelt sparen!

Wer clever wechselte – also nach dem Stichtag 01. März – profitierte doppelt. Einmal wegen des Wechsels in einen günstigeren Vertrag unterhalb der Preisbremse und einmal wegen der Rückerstattung von Januar und Februar. In dem Fall ist der alte Anbieter für die Erstattung zuständig und muss diese über die Abschlussabrechnung abwickeln.

Wer also weiterhin doppelt sparen möchte, sollte sich jetzt nach einem neuen Tarif umsehen. Aktuell sind die Preise wieder besonders attraktiv, ein Wechsel lohnt sich!

Gaspreisbremse wird deutlich unterboten

Die Lage auf dem Gasmarkt hat sich mittlerweile so weit entspannt, dass Haushalte und Gewerbe häufig neue Tarife abschließen können, die unterhalb von 12 ct/kWh liegen. Damit greift die Gaspreisbremse in diesen Verträgen zwar nicht und Verbraucher*innen profitieren nicht von der staatlichen Unterstützung. Allerdings kommt ihnen der günstige Gaspreis im neuen Vertrag zugute.

Die attraktiven Neukundentarife kommen dadurch zustande, dass die Großhandelspreise für Gas in den vergangenen Monaten drastisch gesunken sind und sich mittlerweile auf einem Niveau befinden, das fast dem vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entspricht. Zudem sind die Gasspeicher überdurchschnittlich gut gefüllt für diese Jahreszeit.

Geplante Wärmewende: Das Aus für Öl- und Gasheizungen ab 2024?

Nach einem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums soll ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet aber nicht, dass Besitzer einer Öl- oder Gasheizung nun umrüsten müssen.

Bestehende Heizungen, die fossile Brennstoffe nutzen, dürfen weiter betrieben und bei Defekten mit Ersatzteilen repariert werden. Gehen diese Heizungen irreparabel kaputt, dürfen die defekten Geräte kurzfristig durch neue Öl- oder Gasheizkessel ersetzt werden, aber innerhalb von drei Jahren sind sie durch Heizungen zu ersetzen, die die 65-Prozent-Regel erfüllen.

Doch welche Heizungen erfüllen die neuen hohen Standards überhaupt? Besonders prominent wird aktuell die Wärmepumpe als vielversprechende Nachfolgerin der Gasheizung gehandelt. Aber nicht nur Wärmepumpen können den neuen Vorgaben gerecht werden. In Frage kommen auch:

Der Gesetzentwurf sieht auch Ausnahmen von der Regelung vor. Zum Beispiel für Gebäudeeigentümer*innen, die älter als 80 Jahre sind oder wenn die Kosten für eine neue Heizung außer Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Diese Ausnahmen sind notwendig, denn aktuell sind die klimafreundlichen Heizungen noch sehr teuer im Vergleich zu herkömmlichen Gas- oder Ölheizungen. Die Anschaffungskosten rentieren sich erst über eine lange Laufzeit von häufig mehr als zehn Jahren, sodass viele Verbraucher*innen einen Kredit aufnehmen müssen, um eine neue Heizung anzuschaffen.

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