Wie kann ich gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungen vorgehen?
Haben Sie eine Preiserhöhung zu einem Datum bekommen, das innerhalb der vertraglichen Preisgarantie liegt? Dann können Sie dagegen Einspruch erheben.
In dem Gesetzesbeschluss zur Einführung einer Strom- oder Gaspreisbremse vom 16.12.2022 heißt es in §39, dass eine Gestaltung der Preissetzung verboten sei, die „eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt“.
Demnach sind Preiserhöhungen nicht generell verboten, müssen aber durch höhere Beschaffungskosten begründet sein. Die Bewertung des Sachverhalts obliegt dem Bundeskartellamt. Gegenüber eben jenem Amt obliegt dem Versorgungsunternehmen die Darlegungs- sowie Beweislast „für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung“. Stellt das Kartellamt missbräuchliches Handeln fest, kann es den Versorger dazu verpflichten, dieses Verhalten abzustellen.
Für Sie bedeutet das konkret:
- Die Möglichkeit zur Beurteilung, ob die Preiserhöhung gerechtfertigt ist oder nicht, haben weder Sie als Verbraucher noch wir als Wechseldienstleister. Die letzte Instanz liegt bei den Gerichten. Hierbei könnte es zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten mit hohem Unsicherheitsfaktor kommen. Diese Unsicherheit können wir für unsere Kunden nicht eingehen.
- Einem Widerspruch muss das Versorgungsunternehmen nicht nachgehen.
- Das Kartellamt prüft laut dem Gesetzesbeschluss Preiserhöhungen und wird nicht im Einzelfall, sondern generell jede von einem Versorgungsunternehmen ausgesprochene Preiserhöhung, die nicht dem Gesetz entspricht, als nicht rechtens bewerten. Das Versorgungsunternehmen ist dann, unabhängig davon ob einzelne Widersprüche erfolgten, zur Rücknahme verpflichtet.
Wir gehen davon aus, dass eine zeitnahe Prüfung aller Preiserhöhungen durch das Bundeskartellamt so gut wie ausgeschlossen ist.
Falls Sie dennoch einen Widerspruch wünschen, weisen wir Sie darauf hin, sich mit diesem bitte direkt an Ihren Versorger richten. Dieser Schritt wird nicht durch unseren Servicevertrag abgedeckt. Bitte beachten Sie außerdem, dass es noch keine Bestimmungen darüber gibt, ob eine im Zuge einer – nach Urteil des Bundeskartellamts unrechtmäßigen – Preiserhöhung ausgesprochene Sonderkündigung zurückgenommen werden kann oder muss.
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