Für jeden Energievertrag gilt eine Mindestlaufzeit sowie eine Kündigungsfrist, beide sind im Normalfall bindend. Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahme: Das Sonderkündigungsrecht setzt die eigentlichen Kündigungsbedingungen außer Kraft und gibt Verbrauchern die Möglichkeit, ihren Stromvertrag oder Gasvertrag außerordentlich zu kündigen.
Sonderkündigungsrecht
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Energievertrags wird oftmals angegeben, wann eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Das Sonderkündigungsrecht ist zudem gesetzlich verankert und gilt definitiv in folgenden Fällen:
- Umzug von Verbraucherseite
- Preiserhöhung von Anbieterseite
- einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen von Anbieterseite
Mit der einseitigen Änderung der Vertragsbestimmungen sind hier etwa Anpassungen bei der Kündigungsfrist, der Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Leistung gemeint. Der Vertrag kann ab dem Zeitpunkt gekündigt werden, an dem die neuen Vertragsbestimmungen wirksam werden.
Egal welche Ursachen einer außerordentlichen Kündigung zugrunde liegen – wichtig ist, dass diese vom Verbraucher selbst ausgesprochen werden muss. Das ist also eine Aufgabe, die nicht von einem Wechseldienst übernommen werden kann. Eine Sonderkündigung muss zudem schriftlich erfolgen, bei manchen Anbietern ist dies auch via Kundenkonto möglich. Eine Kündigung per E-Mail ist normalerweise ausreichend – es wird Verbrauchern aber empfohlen, den Postweg zu wählen. Die größte Sicherheit bietet hierbei ein Einschreiben.
Für Kunden in der Grundversorgung ist das Sonderkündigungsrecht nicht relevant, denn dort gilt ohnehin stets eine Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen.
Im Folgenden wird nun ausführlicher auf die zwei häufigsten Gründe für eine außerordentliche Kündigung eingegangen: eine Preiserhöhung oder ein Umzug.
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Preiserhöhung
Bei einem Energievertrag können Preiserhöhungen zulässig sein, wenn sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind. Anbieter müssen Preiserhöhungen transparent und rechtzeitig mitteilen, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen im Voraus, ansonsten vier Wochen. Verbraucher haben bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht, das jedoch nur dann ausgeübt werden kann, wenn die Mitteilung korrekt erfolgt ist. Eine Sonderkündigung ist möglich, aber ein Marktvergleich sollte erfolgen, da der Wechsel nur dann lohnenswert ist, wenn ein günstigerer Tarif verfügbar ist.

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Umzug
Beim Umzug haben Verbraucher in der Regel ein Sonderkündigungsrecht für ihren Strom- oder Gasvertrag, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht zu den gleichen Bedingungen liefern kann. Eine Kündigung muss mindestens sechs Wochen vor dem Umzug erfolgen, und der Anbieter hat zwei Wochen Zeit, ein Angebot zu den gleichen Konditionen zu machen. Falls dies nicht geschieht, muss die Kündigung innerhalb einer Woche bestätigt werden. In vielen Fällen endet der Vertrag jedoch automatisch bei einem Umzug, und eine Prüfung auf mögliche Alternativen und Neukundenboni sollte rechtzeitig vorgenommen werden.