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Strom

EEG-Novelle 2023: Was verändert sich für Besitzer einer Photovoltaikanlage?

20. Januar 2023

von Michel Vo

Bei der Energiewende spielen Solarzellen eine entscheidende Rolle. Knapp 2,2 Million Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlagen) gab es 2022 bereits auf Deutschlands Dächern – Tendenz steigend. Für Besitzer einer PV-Anlage rentiert sich das gleich doppelt: Die mittels Sonnenkraft erzeugte Energie wird für den Eigenbedarf genutzt, und dabei erzielte Überschüsse können anschließend für einen festen Vergütungssatz ins Stromnetz eingespeist werden.

Gleichzeitig profitiert aber auch die Umwelt, denn Solarenergie ist natürlich emissionsfrei. Daher sollen auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Energieversorgung weitere Anreize für den Erwerb einer Photovoltaikanlage geschaffen werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angepasst, die Modifizierungen treten 2023 in Kraft. Doch was ändert sich konkret für Besitzer einer PV-Anlage? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Was ist das EEG überhaupt?

Für den Kampf gegen den Klimawandel ist eine nachhaltige Versorgungswirtschaft vonnöten. Dafür ist ein rechtlicher Förderungsrahmen erforderlich – diese Erkenntnis existiert bereits seit der Jahrtausendwende, zu diesem Zeitpunkt wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz nämlich ins Leben gerufen. Seit dem 01. April 2000 ist das EEG aktiv.

Ziel ist die nachhaltige Entwicklung der nationalen Energieversorgung. Deshalb soll das EEG die Nutzung von erneuerbaren Energien attraktiver machen. Wenn eine Anlage demnach ihren Strom mittels einer umweltfreundlichen Technik (zum Beispiel via Solarkraft, Windkraft oder Wasserkraft) produziert, so erhält der Betreiber hierfür eine Vergütung. Dazu zählen auch Privathaushalte.

Lange Zeit war das Gesetz vor allem durch einen dortig festgelegten steuerlichen Anteil am Gesamtstrompreis bekannt – die sogenannte EEG-Umlage, welche als Finanzierungsgrundlage für das EEG-Gesetz diente. Der genaue Steuersatz lag zumeist bei etwa 6 ct/kWh. Seit dem 01. Juli 2022 gibt es diese Abgabe aber nicht mehr, durch ihre gänzliche Abschaffung sollen Bürger finanziell entlastet werden.

Das ist aber nicht die einzige Änderung, für den 01. Januar 2023 wurde nämlich eine Gesetzesnovelle zum EEG beschlossen – damit wird das ursprüngliche Gesetz abgeändert oder erweitert. Grund für die EEG-Novelle 2023: Die Klimaziele sollen mit noch größerem Nachdruck verfolgt werden. Ursprünglich sollte eine klimaneutrale Stromversorgung bis 2050 erreicht worden sein, diese Frist wurde nun ins Jahr 2035 vorgeschoben. Ebenso soll der Anteil an erneuerbaren Energien am gesamten Strommix bis 2030 auf 80 Prozent ansteigen, die alte Messlatte hatte bei 60 Prozent gelegen.

Nicht vergessen: Ab März 2023 gilt die Strompreisbremse. Für private PV-Anlagen ändert sich dadurch nichts, beim allgemeinen Strompreis hingegen bestenfalls umso mehr. Für eine Entlastung der Energieausgaben lohnt sich oftmals ein neuer Strom- oder Gastarif. Überprüfen Sie mit unserem Rechner, ob es bessere Alternativen für Sie gibt!

EEG-Novelle 2023: Die wichtigsten Änderungen für Photovoltaik

Das EEG 2023 sieht auch neue Zielsetzungen beim Thema Photovoltaik vor. Demnach soll die Menge an produzierter Solarenergie jedes Jahr um 22 Gigawatt (GW) ansteigen. Das konkrete Ausbauziel für das Jahr 2030 liegt bei stolzen 215 GW. Damit dieser Wert erreicht wird, müssen noch mehr Solarzellen an Deutschlands Dächern installiert werden. Um Eigentumsbesitzer verstärkt zur Installation von PV-Anlagen zu verleiten, wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz angepasst. Wir geben einen kurzen Überblick darüber, was sich geändert hat.

Neue Vergütungssätze

Einer der wichtigsten Aspekte für Besitzer von PV-Anlagen ist die Einspeisevergütung. Oftmals übersteigt der erzeugte Strom nämlich den Eigenbedarf, der entstehende Überschuss wird dann ins Stromnetz eingespeist. Dafür gibt es eine fixe Vergütung, welche von der eingespeisten Menge abhängig ist. Mit der EEG-Novelle 2023 wurde dieser finanzielle Bonus leicht erhöht – die neuen Vergütungssätze gelten jedoch bereits seit dem 30. Juli 2022.

Zur Berechnung der Vergütung muss zuerst zwischen Eigenversorgungsanlagen und Volleinspeiseanlagen unterschieden werden. Bei der Eigenversorgung dienen die Photovoltaikanlagen primär der Abdeckung des eigenen Strombedarfs, eingespeist werden nur etwaige Überschüsse. Bei der Volleinspeisung ist hingegen von Beginn an vorgesehen, dass der gesamte produzierte Strom auch ins Stromnetz eingespeist wird. Der Großteil aller privaten PV-Anlagen dient dem Eigenbedarf.

Bei der Eigenversorgung gelten nun folgende Vergütungssätze: Anlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak = Leistung einer PV-Anlage) erhalten 8,2 ct/kWh, bei größeren Anlagen erhält der Anlageteil jenseits der 10kWp noch 7,1 ct/kWh.

Wie lässt sich das nun genau berechnen? Nehmen wir an, Sie besitzen eine PV-Anlage zur Eigenversorgung. Die Gesamtleistung aller Solarmodule beträgt 15 kWp. Für die ersten 10 kWp gilt dann weiterhin der Vergütungssatz von 8,2 ct/kWh, für die restlichen 5 kWp der Vergütungssatz von 7,1 ct/kWh.

Der finanzielle Nutzen ist bei einer Volleinspeisung sogar noch größer: Hier liegen die Vergütungssätze bei 13,0 ct/kWh (bis 10 kWp) bzw. 10,9 ct/kWh (über 10 kWp).

Lockerung der 70%-Regel

Bisher galt: Höchstens 70 Prozent der Nennleistung einer PV-Anlage durften eingespeist werden. Damit sollte eine lokale Überlastung des öffentlichen Stromnetzes vermieden werden. Diese Regelung wird nun stark aufgeweicht, um eine maximale Einspeisung zu ermöglichen. Alle Bestandsanlagen mit einer Größe von bis zu 7 kWp sind ab dem 01.01.2023 demnach nicht mehr von der 70%-Grenze betroffen. Gleiches gilt für alle Neuanlagen mit einer Größe von bis zu 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind.

Größere Neuanlagen sind allerdings weiterhin an die 70%-Regel gebunden. Gleiches gilt für Bestandsanlagen mit einer Größe von über 7 kWp.

Kombination von Volleinspeisung und Überschusseinspeisung

Unter dem alten EEG-Gesetz war es nicht erlaubt, eine bestehende PV-Anlage sofort auszubauen. Wer bereits eine Photovoltaikanlage für die Eigenversorgung besaß, musste 12 Kalendermonate warten, ehe eine zweite Anlage zur Volleinspeisung angebracht werden konnte. Dieser obligatorische zeitliche Abstand entfällt nun, Hausbesitzer können somit sofort zwei PV-Anlagen auf einem Dach installieren.

Diese neue Regelung ist vor allem für Eigentümer von Häusern oder Gebäuden mit großer Dachfläche relevant. Hierzu zählen auch gewerbliche Nutzer, etwa bei Lagerhäusern oder Stallungen. Eine Vollbelegung der gesamten Dachfläche ist nun deutlich leichter umzusetzen.

PV-Anlage im Garten

Nicht immer eignet sich ein Hausdach für die Installation von Solarmodulen. Wer allerdings stattdessen einen weiträumigen Garten hat, dürfte zukünftig vom neuen EEG profitieren. Die Gesetzesnovelle sieht nun auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen im Garten vor, solange eine Maximalleistung von 20 kWp nicht überschritten wird. Hierzu müssen Sie allerdings nachweisen, dass ein Anbau am Dach nicht möglich ist.

Beachten Sie allerdings, dass Baurechtsbestimmungen weiterhin gültig sind, eine Genehmigung der Gemeinde könnte also vonnöten sein, um auch wirklich eine PV-Anlage im Garten zu platzieren. Auch ist noch nicht präzise festgezurrt, unter welchen exakten Bedingungen eine Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach installiert werden muss – die Verbraucherzentrale rät deshalb davon ab, bereits jetzt ein Bauprojekt anzugehen, welches sich auf die neue EEG-Regelung beruft. Das kann sich allerdings schon bald ändern – halten Sie die Augen offen!

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