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Energievertrag

Ein Stromvertrag bzw. Gasvertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen einem Endverbraucher und einem Versorgungsunternehmen, also einem Stromanbieter oder Gasanbieter, über die Lieferung von Energie zu bestimmten Konditionen.

Im Dokument müssen alle wichtigen Vertragsbestimmungen aufgeführt werden. Dazu gehören etwa:

  • Vertragsdauer
  • zu erbringende Leistungen vom Anbieter
  • Preise
  • Regelungen zu Preiserhöhungen
  • Zahlungsmodalitäten
  • Kündigungstermine und -fristen
  • Sonderkündigungsrecht
  • Rücktrittsrecht
  • Haftung und Entschädigung bei Nichteinhaltung von Vertragsleistungen
  • Rechte bei Streitbeilegungsverfahren
  • Hinweis auf Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden
  • Kontaktdaten (auch des Verbraucherservices)

Sondervertrag

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Stromverträgen: den Grundversorgungsvertrag und den Sondervertrag. In der Grundversorgung landen alle Verbraucher, die nicht aktiv einen Vertrag abgeschlossen haben – diese werden dann automatisch in einen Grundversorgungsvertrag überführt, denn in Deutschland gelten Strom und Gas als Basisrechte, die niemandem vorenthalten werden dürfen, selbst wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde.

Die Grundversorgung ist nur als Fangnetz konzipiert und soll eigentlich keine langfristige Lösung darstellen, dennoch befinden sich etwa ein Viertel aller Stromkunden und ein Sechstel aller Gaskunden (Stand: 2023) in einem Grundversorgungstarif. Das ist oftmals mit deutlich höheren Kosten verbunden, weswegen betroffenen Verbrauchern empfohlen wird, sich schnellstmöglich nach Alternativen umzusehen und ggf. den Tarif zu wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt bei Grundversorgungsverträgen lediglich 14 Tage, weswegen ein Wechsel schnell und unkompliziert möglich ist. Eine schriftliche Kündigung ist aber dennoch notwendig – das gilt auch bei einem Umzug, ansonsten läuft der Vertrag immer weiter.

Alle anderen Energiekunden haben einen individuell ausgehandelten Vertrag mit einem Energieanbieter abgeschlossen, hier ist dann von einem sogenannten Sondervertrag die Rede. Anders als es der Name nahelegt, handelt es sich hier aber schlichtweg um einen herkömmlichen Energievertrag, also den „Normalfall“. Juristisch wird einfach von einem Vertrag „außerhalb der Grundversorgung“ gesprochen.

Bei einem Sondervertrag können Verbraucher eine Vielzahl von Konditionen vereinbaren, hierzu gehören beispielsweise eine bestimmte Vertragslaufzeit, eine Preisgarantie oder auch spezielle Ökostromtarife. Es ist daher wichtig, dass sich Verbraucher vor dem Vertragsschluss über die verschiedenen Marktangebote informieren und ihre individuellen Bedürfnisse und Prioritäten berücksichtigen, um für sich den passenden Energievertrag auszuwählen.

Vertragslaufzeit

Anders als beim Grundversorgungstarif, welcher unbegrenzt dauert (aber dafür auch jederzeit gekündigt werden kann), muss bei einem Sondervertrag eine verbindliche Vertragslaufzeit vereinbart werden. Die maximale Laufzeit ist juristisch reglementiert und beträgt zwei Jahre. Dies ist das absolute Maximum – üblich sind in der Praxis Laufzeiten von 12 oder 24 Monaten. Üblicherweise wird hierbei auch eine Mindestlaufzeit definiert, die wiederum individuell festgelegt wird, aber im Normalfall ein Jahr beträgt.

Vertragsverlängerung

Ein Energievertrag erlischt nicht, sobald die ursprüngliche Vertragsdauer ausläuft. Einerseits können Verbraucher bereits im Voraus eine Vertragsverlängerung mit ihrem Anbieter verhandeln, andererseits kommt es in der Regel automatisch zu einer Verlängerung, sofern zum Ende der Laufzeit keine Kündigung ausgesprochen wird – das ist üblicherweise so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.

Hierfür hat sich der Begriff stillschweigende Vertragsverlängerung etabliert, womit also die angesprochene automatische Laufzeitverlängerung gemeint ist. Bei Verträgen, die vor dem 01. März 2022 abgeschlossen worden sind, beträgt diese üblicherweise 12 Monate (dieser Wert darf nicht überschritten werden). Die stillschweigende Vertragsverlängerung kann mehrmals angewandt werden, konkret bedeutet das also: Sofern der Vertrag nicht zum Ende der Laufzeit gekündigt wird, verlängert er sich immer automatisch um ein Jahr.

Für Verträge, die ab dem 01. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt das nicht mehr, denn die Rechte von Energiekunden wurden juristisch in den letzten Jahren deutlich gestärkt. Nach der Erstlaufzeit wird die stillschweigende Vertragsverlängerung dann auf unbegrenzte Zeit ausgesprochen. Dafür gilt dann aber stets eine Kündigungsfrist von nur einem Monat; somit ist nach Ablauf der Erstlaufzeit ein schneller Tarifwechsel jederzeit möglich, selbst wenn es zu einer automatischen Laufzeitverlängerung kam.

Kündigung

Energieverträge verlängern sich von selbst, sofern keiner der Vertragspartner explizit eine Kündigung ausspricht. Verbraucher dürfen erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen – wenn sie einen neuen Tarif abschließen wollen, muss der alte Vertrag definitiv gekündigt werden. Das gilt sogar für Grundversorgungsverträge.

Kündigungen müssen schriftlich ausgesprochen werden – das kann aber unterschiedlich interpretiert werden, hier sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genauere Auskunft geben. Viele Anbieter haben im Online-Kundenkonto bereits vorgefertigte Formulare zur Kündigung, üblicherweise ist auch eine E-Mail akzeptabel. Empfehlenswert ist aber der Postweg, am besten sogar per Einschreiben. So besteht die größte Rechtssicherheit und die Kündigung kann nicht ignoriert werden.

Was ebenso beachtet werden muss: Beide Vertragspartner können eine Kündigung aussprechen, also auch der Strom- bzw. Gasanbieter. Normalerweise ist im Vertrag genau geregelt, wann von Anbieterseite ein vertragliches Kündigungsrecht besteht. Darüber hinaus gibt es auch ein gesetzliches Kündigungsrecht, dieses gilt bei einer unzumutbaren „Störung der Geschäftsgrundlage“ oder bei „wichtigen Gründen“, welche unter Berücksichtigung aller Umstände eine Vertragsfortführung unzumutbar machen.

Es handelt bei diesen vagen Begriffen um absolute Ausnahmetatbestände, die vom Versorger nachgewiesen werden müssen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Anfrage bei einer Schlichtungsstelle, denn manche Anbieter sprechen auch rechtsunwirksame Kündigungen aus, um eine Vertragsbeendigung durchzusetzen. In der Praxis wird von Anbieterseite eine Kündigung aber zumeist dann ausgesprochen, wenn aufgrund mangelnder Liquidität keine Belieferung mehr möglich ist oder eine Insolvenz vorliegt. Auch bei massiven Zahlungsverzügen von Verbraucherseite könnte ein solcher Fall eintreten.

Die Belieferung mit Strom und Gas ist aber auch bei einer Kündigung vom Anbieter weiterhin gesichert – hier springt dann die Ersatzversorgung ein. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Grundversorgung.

Kündigungsfrist

Eine Kündigung tritt nicht sofort, sondern erst nach einer vertraglich fixierten Frist in Kraft. Diese Kündigungsfrist kann von Vertrag zu Vertrag variieren und findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sie darf aber einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, dies ist das juristische Maximum.

Bei Verträgen, die nach dem 01. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt nach Beendigung der Erstlaufzeit dauerhaft eine Kündigungsfrist von einem Monat. In der Grundversorgung beträgt die Frist zudem jederzeit lediglich zwei Wochen.

In bestimmten Fällen haben Verbraucher überdies ein Sonderkündigungsrecht, welches die eigentlichen Kündigungsbestimmungen außer Kraft setzt und eine außerordentliche Kündigung ermöglicht. Diese ist in drei Fällen möglich:

  • Umzug vonseiten des Verbrauchers
  • Preiserhöhung vonseiten des Anbieters
  • einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen vonseiten des Anbieters (bspw. Kündigungsfrist, Laufzeit, Vertragsleistung)

Eine detaillierte Erläuterung aller wichtigen Einzelheiten des Sonderkündigungsrechts findet sich hier.

Vertragsboni

Eine Besonderheit bei Energieverträgen sind spezielle Boni, die an Kunden ausgezahlt werden können. Die meisten Anbieter werben mit solchen Extras, am häufigsten sind hierbei Neukundenboni und Sofortboni.

Ein Sofortbonus ist zumeist eine Einmalzahlung, die Kunden für den Vertragsabschluss erhalten. Es ist also in gewisser Art und Weise eine „Begrüßungsprämie“, es handelt sich dabei normalerweise um einen niedrigen dreistelligen Betrag. Der Bonus wird in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen nach Lieferbeginn ausgezahlt. In seltenen Fällen kann sich ein Sofortbonus auch nach dem Verbrauch richten. Mehrheitlich müssen keine gesonderten Bedingungen erfüllt werden, dass muss aber nicht zwangsläufig gelten; es gibt beispielsweise sogar Sofortboni, die einen Mindestverbrauch voraussetzen. Wird dieser nicht erfüllt, dann wird der Bonus bei der Jahresabrechnung einfach wieder abgezogen.

Bei einem Neukundenbonus sind hingegen zusätzliche Voraussetzungen und intransparente Verrechnungssätze sehr üblich. Wenn ein Anbieter mit einer Prämie für Neukunden wirbt, sollten Verbraucher zuerst überprüfen, ob sie überhaupt als Neukunde gelten. Viele Lieferanten schließen zum Beispiel Kunden aus, die in den letzten sechs Monaten bei einem Tochterunternehmen unter Vertrag standen.

Der Neukundenbonus wird in der Regel erst nach gewisser Zeit ausgezahlt, üblich ist hierbei ein Zeitraum von einem Jahr. Der Vertrag muss also für eine vorgegebene Zeit erfüllt werden. Kunden sollten zusätzlich kontrollieren, ob sich der Richttermin auf den Vertragsbeginn oder den Lieferbeginn bezieht, denn beide Zeitpunkte können viele Wochen auseinanderliegen. Viele Anbieter legen zusätzliche Ausschlussgründe wie etwa einen Umzug oder den Besitz einer Photovoltaikanlage fest. Wie der Neukundenbonus tatsächlich beschaffen ist, variiert zum Teil stark. Manchmal handelt es sich um eine bloße Geldprämie, manchmal um einen Rabatt am Arbeitspreis; in der Regel hängt die Höhe aber vom Verbrauch ab.

Egal welcher Bonus angestrebt wird, Verbraucher sollten stets minutiös die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgehen, um nachzuvollziehen, wann und wie die Prämie ausgezahlt wird. Das gilt ebenso für Sachprämien wie Smartphones, denn deren Sachwert wird von vielen Verbrauchern überschätzt, wodurch sie zum Abschluss unrentabler Verträge verleitet werden – hier ist genaues Nachrechnen nötig.

Es muss zudem beachtet werden, dass Verträge mit Bonuszahlungen in den meisten Fällen überdurchschnittlich teuer sind, sobald die Prämien wegfallen; hohe Arbeits- und Grundpreise sorgen dann für hohe Kosten ab dem zweiten Vertragsjahr. Solche Tarife eignen sich realistisch betrachtet also nur für Vielwechsler, die einen sofortigen Wechsel nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht versäumen.

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