Das EnWRÄndG (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts) stärkt den Verbraucherschutz im Energiemarkt. Anbieter mit über 200.000 Kunden müssen nun einen 12-Monats-Festpreisvertrag anbieten. Vor Vertragsabschluss ist eine klare Vertragsübersicht Pflicht und Bündelungsangebote für Strom und Gas können teilweise gekündigt werden. Zudem müssen Versorger Preisgarantien absichern und ihre Belieferungen der Bundesnetzagentur melden. Energierechnungen werden standardisiert und transparenter. Auch kommen Energy-Sharing, Erleichterungen für Speicher und bidirektionales Laden sowie Übergangsregeln für Bestandsanlagen.
Am 23. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG) in Kraft getreten. Mit der Reform wurden viele Maßnahmen auf dem Energiemarkt überarbeitet, unter anderem auch aus anderen Bereichen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Strompreisbremsengesetz, dem Energiesicherungsgesetz und weiteren Verordnungen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Auswirkungen die neue Gesetzeslage für Sie als Verbraucher hat.
Was sind die wichtigsten Neuerungen bei Energieverträgen?
Durch die Gesetzesänderung werden Energieverträge für Verbraucher jetzt noch transparenter und sicherer gestaltet. Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Kunden sind dazu verpflichtet, neben anderen Modellen auch einen Festpreisvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten anzubieten (§41a EnWG). Dadurch steht Haushalten immer eine stabile Tarifoption zur Verfügung.
Festpreisverträge vs. dynamische Tarife:
- Festpreisvertrag: Dieser bietet Sicherheit und Planbarkeit, denn der Preis bleibt für mindestens zwölf Monate stabil und schützt vor Marktschwankungen. Viele Anbieter gewähren zusätzlich Neukundenboni, die aber meistens nur im ersten Jahr gelten. Daher lohnt es sich, jährlich zu wechseln. Wer sich nicht selbst darum kümmern möchte, kann den automatischen jährlichen Tarifwechsel über Wechselpilot nutzen.
- Dynamischer Tarif: Hier wird es Haushalten ermöglicht, von schwankenden Börsenpreisen zu profitieren. Anders als bei festen Preisen fallen keine hohen Risikoaufschläge an, wodurch günstige Börsenpreise direkt an den Verbraucher weitergegeben werden können. Wer seinen Verbrauch also aktiv in preisgünstige Zeitfenster verlagert, kann im Vergleich zu einem Festpreistarif bis zu 30% sparen. Damit das funktioniert, ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) notwendig. Nur damit können die stündlichen oder viertelstündlichen Preisänderungen abgerechnet werden.
Mehr Flexibilität gibt es auch bei sogenannten Bündelangeboten. Werden Strom -, Gaslieferungen oder zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Smart-Home-Pakete) angeboten, können Verbraucher einzelne Bestandteile separat kündigen, ohne den gesamten Energieliefervertrag beenden zu müssen. Das stärkt die Entscheidungsfreiheit und verhindert, dass Kunden in unerwünschten Zusatzleistungen festhängen.
Außerdem müssen Versorger vor jedem Vertragsabschluss eine kurze, verständliche Vertragsübersicht bereitstellen. Diese soll die wichtigsten Preisbestandteile und Risiken klar hervorheben, damit Verbraucher auf einen Blick erkennen, worauf sie sich einlassen.

Wie wird der Verbraucher vor Energieanbietern geschützt?
Damit Versorger Preisgarantien auch in Zukunft einhalten können, schreibt das Gesetz erstmals verbindlich Absicherungsstrategien vor. Anbieter müssen durch diese Pflicht Preisgarantien auch bei Marktschwankungen einhalten und nachweisen, wie sie Beschaffungsrisiken abfedern. Die Änderung hat zum Ziel, dass Situationen wie in der Energiekriese 2022 verhindert werden, in denen Versorger Verträge teilweise rechtswidrig und kurzfristig kündigten.
Die neue Fassung des § 5 EnWG besagt, dass Versorger die Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur anzeigen müssen, um nachzuweisen, dass sie wirtschaftlich stabil genug sind. Damit soll verhindert werden, dass unseriöse Anbieter oder wirtschaftlich schwache Unternehmen durch Insolvenz ihre Verbraucher in teure Nottarife zwingen.
Auch Energierechnungen werden transparenter: Sie müssen verständlich formuliert und gut vergleichbar sein. Außerdem gibt es feste Vorgaben, wann Rechnungen gestellt werden dürfen und wann sie spätestens fällig werden. So müssen Zahlungen beispielsweise erst zwei Wochen nach Eingang der Rechnung bezahlt werden. Ein bisheriger Standard, der jetzt zwingend für alle ist.
§ 41f EnWG regelt, unter welchen Voraussetzungen Strom oder Gas wegen Nichtzahlung abgestellt werden darf. Versorger müssen Verbraucher frühzeitig und eindeutig warnen, Ratenzahlungen ermöglichen und Versorgungssperren möglichst vermeiden.
Weitere relevante Veränderungen des Energiewirtschaftsgesetzes
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wird erstmals Energy Sharing eingeführt (§ 42c EnWG), wodurch Haushalte und kleine Unternehmen gemeinsam Strom aus regionalen erneuerbaren Anlagen nutzen können. Das eröffnet neue Modelle wie die gemeinschaftliche Photovoltaiknutzung, Quartiersstromprojekte oder lokale Energie-Communities. Ab Juni 2026 wird Energy Sharing bereits innerhalb eines Bilanzierungsgebiets möglich sein, ab 2028 dann auch gebietsübergreifend. Anlagenbetreiber werden dabei von den meisten Lieferantenpflichten, wie etwa umfangreichen Abrechnungspflichten, befreit.
Bis Ende 2028 gilt außerdem der Bestandschutz von bestehenden Kundenanlagen. Dabei handelt es sich um lokale Stromnetze oder Energieverteilsysteme, die Strom vor Ort erzeugen und direkt an Endkunden weiterleiten. Diese werden in dem Zeitraum nicht wie Netzbetreiber reguliert, wodurch die Netzentgelte entfallen. Neue Analgen sind von dieser Übergangsregel jedoch ausgenommen und müssen die regulären Netzbetreiberpflichten erfüllen.
Netzentgeltbefreiungen gelten nun auch für Multi-Use-Speicher und bidirektionale Ladepunkte (§ 118 Abs. 6 S.3 ENWG), sofern der aus dem Netz bezogene Strom wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Dadurch entfallen doppelte Netzentgelte sowohl beim Laden als auch beim Entladen.
Bidirektionales Laden (z.B. Vehicle-to-Grid) wird damit erstmals wirtschaftlich, denn rückgespeister Strom aus E-Autos gilt nicht mehr als erneuter Verbrauch.
Für einige der neuen Tarifmodelle wird ein intelligentes Messsystem (Smart-Meter) notwendig. Zwar wird der Smart-Meter-Rollout grundsätzlich weiter forciert, doch enthalten die aktuellen Gesetzänderungen weder verbindliche Ausbauvorgaben noch Sanktionen für Verzögerungen. Im Frühjahr 2026 soll der Fortschritt in einem Prüfauftrag erneut bewertet werden.