veröffentlicht am: 24.06.2025
Arbeitnehmer, Verbraucher und Haushalte können oft mehr von der Steuer absetzen als gedacht. Für Energiekosten gibt es zwar in der Regel keine Steuerermäßigungen, für andere damit indirekt verbundene Kostenpunkte allerdings schon. Zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 1.260 Euro pro Jahr. Selbstständige können sogar Stromkosten absetzen, wenn sie unmittelbar betrieblich veranlasst sind. Vermieter können dagegen die Kosten für das Ablesen von Verbrauchszählern absetzen.
Minus mal Minus macht Plus. So oder so ähnlich verhält es sich manchmal auch mit mühsamen Aufgaben. Eine Steuererklärung ist für viele sehr viel nervenaufreibender, als sich mit dem eigenen Stromverbrauch zu beschäftigen. Aber beides kann sich lohnen: Verbraucher können Energiekosten, Nebenkosten und Kosten im Haushalt unter bestimmten Voraussetzungen nämlich bei der Steuererklärung absetzen. Wie das funktioniert und was möglich ist, erfahren Sie hier!
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Homeoffice und Werbungskosten in der Steuererklärung
Arbeitnehmer können über Werbungskosten wie Arbeitsmittel, Fortbildungen oder die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro Steuern sparen – das lohnt sich aber nur, wenn die Gesamtausgaben der Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für Tage ohne Fahrten zur Arbeitsstelle, Fahrtkosten können also nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Selbst angeschaffte Arbeitsmittel sind absetzbar, wenn sie überwiegend beruflich genutzt werden. Selbstständige können zusätzlich anteilige Strom-, Wasser- und Gaskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für sie gilt: Mischnutzung senkt die Absetzbarkeit.

Steuerermäßigungen für Mieter und Vermieter
Energiekosten selbst sind steuerlich nicht absetzbar, aber Mieter können bestimmte Anteile der Nebenkosten als haushaltsnahe Aufwendungen geltend machen – etwa für Reinigungs-, Garten- oder Handwerkerarbeiten. Absetzbar sind dabei nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht jedoch Materialkosten. Vermieter können diese Ausgaben ebenfalls absetzen, aber nur, wenn sie die Leistungen selbst bezahlt haben. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt in der Regel eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, mit unterschiedlichen Höchstbeträgen je nach Art der Beschäftigung. Voraussetzung ist eine detaillierte, unbare Rechnung, idealerweise mit ausgewiesenen Arbeitskosten.