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Christoph Deutscher
Christoph Deutscher

veröffentlicht am: 31.01.2025

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Seit Januar 2024 gilt das Heizungsgesetz und neue Heizungen in Neubauten müssen seitdem mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Außerdem gilt seit Januar 2024 auch das Wärmeplanungsgesetz. Demnach müssen alle Kommunen in Deutschland bis spätestens 2028 eine kommunale Wärmeplanung erarbeiten. Beide Gesetze gehen Hand in Hand. Die Fristen dafür, wann Heizungen in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden müssen, sind die gleichen wie für die kommunale Wärmeplanung: In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Ende 2026, bei mehr 100.000 Einwohnern bis Ende 2028.

Das Heizungsgesetz ist im Januar 2024 als Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aus 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Anforderungen an neue Heizungen in Neubauten und ab 2026 auch an Heizungen in bereits bestehenden Gebäuden. Dadurch soll das Ziel, 2045 klimaneutral zu sein, erreicht werden. Fast gleichzeitig ist auch das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Auch dieses Gesetz hat zum Zweck, das Ziel Klimaneutralität 2045 zu erreichen. Dementsprechend gehen beide Gesetze auch Hand in Hand, was die Fristen für die kommunale Wärmeplanung und die Bedingungen an neue Heizungen angeht. Lesen Sie hier die wichtigsten Inhalte der Gesetze!

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Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist 2020 vom Kabinett Merkel IV beschlossen worden und am 1. November 2020 in Kraft getreten. Hintergrund des Gesetzes sind einerseits zwei EU-Richtlinien, die damit durchgesetzt werden sollten: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED). Andererseits soll das Gesetz dazu beitragen, die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Insgesamt soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessert werden. Das GEG gibt für Neubauten und Bestandsgebäude unterschiedliche Regelungen vor. Der größte Unterschied ist dabei, dass die Anforderungen an Neubauten etwas strenger sind.

Für Neubauten wurde ein sogenannter Niedrigstenergie-Gebäudestandard bestimmt. Dieser Standard orientierte sich an bereits geltenden Vorschriften: Der Energiebedarf von Neubauten soll zwischen 45 und 60 kWh/m2 liegen. Damit folgt das GEG dem EU-rechtlich geforderten kostenoptimalen Niveau. Für Bestandsbauten gilt, dass die energetische Qualität der Gebäude lediglich nicht verschlechtert werden darf.  Das ursprüngliche Gesetz sah im Jahr 2023 außerdem eine Überprüfung der energetischen Anforderungen von Neu- und Bestandsbauten vor. 

Außerdem umfasst das Gesetz auch Regelungen für Heizungs- und Klimaanlagen. So müssen die Betreiber die Heizungs-, Kühl- und Raumluftanlagen regelmäßig warten und für die Instandhaltung sorgen. Außerdem dürfen Heizkessel für flüssigen oder gasförmigen Brennstoff nicht mehr betrieben werden, wenn Sie: 

  1. Vor dem ersten Januar 1991 aufgestellt wurden, oder 
  2. Mehr als 30 Jahre in Betrieb sind 

Von dieser Regel ausgenommen sind Heizungen mit einer Leistung von weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt sowie Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Erst ab Ende 2044 dürfen Heizkessel überhaupt nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. 

Heizungsgesetz

Das Heizungsgesetz ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die 2023 unter dem Kabinett Scholz beschlossen wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. So erweitert die Novelle das bestehende Gesetz um zusätzliche Anforderungen an neue Heizungsanlagen. Sich bereits in Betrieb befindliche Heizungen bleiben von diesem Gesetz überwiegend unberührt. Die Grundanforderung für neue Heizungen in Neubaugebieten lautet, dass ab 2024 mindestens 65 Prozent der Wärme durch erneuerbare Energien entstehen muss. Für andere Gebäude greift diese Regelung erst später. Für Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern bleibt noch Zeit bis Ende Juni 2026, bevor neue Heizungen den Anforderungen entsprechen müssen. In Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis Ende Juni 2028. Diese Fristen gelten allerdings nur, solange noch keine kommunale Wärmeplanung beschlossen wurde. Sobald diese vorliegt, müssen innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe die neuen Anforderungen durch das Heizungsgesetz umgesetzt werden.  

Die Vorgaben des Heizungsgesetzes bedeuten nicht, dass seit 2024 (respektive 2026 oder 2028) alle Gasheizungen verboten werden. Bestehende Heizungen sind von dieser Novelle nicht betroffen. Grundsätzlich dürfen sogar neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, solange sie die Vorgaben erfüllen. Wichtig ist nur, dass sie wasserstofffähig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt umgerüstet werden können. Alternativ ist es auch ausreichend, wenn sie biogasfähig sind. Grundsätzlich können in Bestandsgebäuden auch noch Ölheizungen in Betrieb genommen werden, solange sie die Anforderungen erfüllen und mindestens 65 Prozent erneuerbaren Kraftstoff verwerten. Bei dieser Überlegung stellt sich aber die Frage, ob sich das finanziell überhaupt lohnt. Unter anderem durch die CO2-Steuer wird das Heizen mit fossilen Brennstoffen in den nächsten Jahren teurer werden.  

Eine kommunale Wärmeplanung soll Bürgern, Unternehmen und Energieversorgern mehr Sicherheit geben.
Eine kommunale Wärmeplanung soll Bürgern, Unternehmen und Energieversorgern mehr Sicherheit geben.

Kommunale Wärmeplanung

Ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist das Wärmeplanungsgesetz. Im Einklang mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen müssen Bundesländer sicherstellen, dass in ihren Kommunen Wärmepläne erstellt werden. Spätestens am 30. Juni 2028 müssen alle Gemeinden eine Wärmeplanung vorgestellt haben. Größere Kommunen ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Pläne schon bis zum 30. Juni 2026 erstellen. So eine Wärmeplanung soll sowohl den Bürgern als auch den Unternehmen und Energieversorgern mehr Sicherheit darüber geben, welche zentrale Wärmeversorgung sie in den jeweiligen Orten erwarten können. 

Das Wärmeplanungsgesetz soll eine gesetzliche Grundlage schaffen, um in ganz Deutschland einheitliche Standards und Vorgaben einzuführen und so bis 2045 klimaneutral zu werden und ausschließlich mit Erneuerbaren Energien zu heizen. Da Wärme in Form von Raumwärme, Warmwasser oder industrieller Prozesswärme etwa 40 Prozent der energiebedingten CO2-Emission ausmacht, kann eine klimaneutrale Wärmeversorgung einen großen Beitrag zu einer vollumfänglichen Klimaneutralität leisten. Dementsprechend beinhaltet das Wärmeplanungsgesetz auch Anforderungen daran, wie die kommunale Wärmeplanung aussehen soll: 

  • Seit dem 1. Januar 2024 müssen ins neue Wärmenetz mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme eingeleitet werden. 
  • Bis 2030 soll mindestens 50 Prozent der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral sein. Außerdem sollen Wärmenetze bis 2030 mit mindestens 30 Prozent erneuerbarer Energie oder unvermeidbarere Abwärme gespeist werden. Bis 2040 sollen es dann 80 Prozent sein. 

Wärmepumpen und eine kommunale Wärmeplanung

Wer sich eine Wärmepumpe anschaffen will, tut das in der Regel aus zwei bis drei Gründen: 

  1. Heizen mit einer Wärmepumpe ist unter Umständen günstiger als Gas, Öl oder Fernwärme. 
  2. Die eigene Wärmeversorgung wird vom öffentlichen Fernwärme- oder Gasnetz unabhängig. Dies ist prinzipiell auch mit einer Ölheizung oder Holzpellets möglich, aber Wärmepumpe sind in der Regel klimafreundlicher. Hat der Haushalt zudem Photovoltaikanlagen oder ein Balkonkraftwerk, so kann der Betrieb einer Wärmepumpe günstiger sein. 

Die kommunalen Wärmepläne sollen sicherstellen, dass die regionale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 klimaneutral ist. Auch wenn eine Wärmepumpe in den meisten Fällen sinnvoll ist, sollten sich Interessierte dennoch damit beschäftigen, wie die kommunale Wärmeplanung aussieht und sich folgende Fragen stellen: 

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich in einem Eigenheim wohne? 

Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich zur Miete wohne? 

  • In einer Mietwohnung ist es nicht immer möglich, eine Wärmepumpe zu installieren. Sie sollten hierfür mit dem Vermieter sprechen, gegebenenfalls technische Schwierigkeiten und Herausforderungen abklären und prüfen, ob Ihr Heizkörper und Ihre Wohnung wirklich für eine Wärmepumpe geeignet sind. 

Was sind die Details der kommunalen Wärmeplanung? Welche Energieträger werden benutzt? Ist die Wärmeversorgung immer gesichert und ist sie auch so klimafreundlich, wie versprochen? 

  • Falls Sie Zweifel haben, ob die angestrebte klimaneutrale Wärmeplanung wirklich Ihren Anforderungen und Ansprüchen genügt, könnte eine Wärmepumpe Abhilfe schaffen.  

Erstellung eines Wärmeplans und Durchführung

Die kommunale Wärmeplanung erfolgt in vier Schritten: Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Szenarienentwicklung und Maßnahmenkatalog. Zunächst wird der Wärmebedarf aller Gebäude ermittelt, gefolgt von einer Analyse möglicher Energieeinsparungen und erneuerbarer Wärmequellen. Auf dieser Basis werden realistische Szenarien zur Erreichung der lokalen Klimaneutralität erstellt, einschließlich der Planung von Wärmenetzen und Sanierungsgebieten. Abschließend fasst ein Maßnahmenkatalog die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung von Kosten und Durchführbarkeit zusammen. Die konkreten Maßnahmen variieren je nach Gemeinde und deren individuellen Herausforderungen.