Mit 2024 kommen auf Verbraucher:innen steigende Energiepreise zu – sowohl bei Strom als auch bei Gas ist mit Preissteigerungen zu rechnen. Zum Wegfallen der Energiepreisbremsen kommen steigende Netzentgelte sowie eine Erhöhung des CO2-Preises hinzu. Der CO2-Preis sorgt bereits seit mehreren Jahren für eine Steigerung der Energiepreise. Das ist für uns ein Anlass, genau zu erklären, was hinter dem CO2-Preis steckt.
CO2-Preis, CO2– Abgabe, CO2-Steuer – all diese Begriffe kursieren und meinen dasselbe. Alle beschreiben den CO2-Preis, der keine Steuer ist, aber wie eine Energiesteuer erhoben wird. Der CO2-Preis beziffert, wie „teuer“ die Verursachung von einer Tonne Kohlenstoffdioxid ist. Der Preis wird gesetzlich geregelt und ist für die Freisetzung jeder Tonne CO2 aus bestimmten Quellen zu entrichten. Händler und Produzenten von fossilen Brennstoffen und Kraftstoffen müssen diesen Preis zahlen, indem sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt Emissionszertifikate kaufen. Die Kosten dürfen an die Verbraucher:innen weitergegeben werden, sodass diese letztlich auch über den Gas- oder Benzinpreis für die Freisetzung von CO2 bezahlen.
Der CO2-Preis wird vor allem auf fossile Brennstoffe und Kraftstoffe erhoben, doch ab 2024 werden auch Abfälle, die in Heizkraftwerken zur Energieerzeugung genutzt werden, mit den Mehrkosten belegt. In Deutschland werden aktuell folgende (Roh-)Stoffe vom CO2-Preis betroffen:
Das Bundeswirtschaftsministerium, das für die Klassifizierung der Stoffe zuständig ist, zielt mit der Verteuerung der Stoffe durch den CO2-Preis darauf, dass die betroffenen Stoffe künftig weniger genutzt werden. Folglich würden weniger CO2 und andere klimaschädliche Treibhausgase ausgestoßen werden.
Biobrennstoffe sind teils ebenfalls vom CO2-Preis betroffen, wenn sie zum Heizen oder als Treibstoff genutzt werden – dazu können zum Beispiel Biogas, Biodiesel oder pflanzliche Öle wie Soja- oder Palmöl zählen. Vom CO2-Preis befreit ist dagegen nachhaltiges Biogas, wenn Erzeuger:innen nachweisen können, dass das Gas unter den staatlichen Vorgaben aus echten Abfällen oder Pflanzen von bestimmten Flächen gewonnen wurde. Für dieses Gas wird ein Emissionswert von Null angenommen.
Ebenfalls nicht unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen Hackschnitzel, Pellets, Holzkohle und Torf. Heizen Sie zu Hause also mit einer Pelletheizung oder nutzen Sie nachhaltiges Biogas, sind Sie nicht von der CO2-Steuer betroffen.
Grundlage für den CO2-Preis sind sogenannte Emissionszertifikate: Wer Kohlenstoffdioxid ausstößt, muss dafür Zertifikate erwerben. Über die Kosten soll ein Anreiz geschaffen werden, weniger CO2 und andere Treibhausgase zu produzieren und gleichzeitig können mit den finanziellen Mitteln Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Die Steuereinnahmen fließen in den von der Bundesregierung eingerichteten Klima- und Transformationsfonds und werden dort beispielsweise für die Förderung von privaten Wallboxen oder für staatliche Zuschüsse zu energetischen Sanierungen von Wohngebäuden genutzt.
Die Emissionsberichterstattungsverordnung legt Mittelwerte fest, von denen bei der Verbrennung der unterschiedlichen Kraft- und Brennstoffe ausgegangen wird. Bei der Verbrennung von Erdgas entstehen demnach 181,39 Gramm CO2 pro Kilowattstunde und Benzin verursacht durch die Verbrennung 2,39 Kilogramm CO2 pro Liter.
Die Händler:innen und Erzeugungsunternehmen müssen anhand der Verordnung eigenständig ausrechnen, wie viel Emissionen durch ihre Produkte entstehen und entsprechend viele Zertifikate erwerben. Die Unternehmen sind anschließend dazu verpflichtet, dem Umweltbundesamt zu melden, wie viele Zertifikate sie in einem Jahr erworben haben.
Seit dem 1. Januar 2024 werden pro Tonne CO2 45 Euro veranschlagt. Im Jahr 2023 lag der Preis noch bei 30 Euro/Tonne und ursprünglich war für 2024 nur eine Erhöhung auf 40 Euro geplant, diese wurde jedoch infolge des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts und der folgenden Haushaltskrise nach oben korrigiert.
Ab 2025 kommt auf die Produzierenden ein Festpreis in Höhe von 55 Euro/Tonne CO2 zu – dies ist im Brennstoffemissionshandelsgesetz so geplant. 2026 werden die Zertifikate in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne versteigert, wobei gleichzeitig die Anzahl der ausgegebenen Zertifikate reduziert werden wird. Ab 2027 werden die Zertifikate ohne Preisvorgaben in einem freien Markt gehandelt, sodass sich der Preis durch Angebot und Nachfrage bildet.
Die Preissteigerung 2024 wird sich für viele Verbraucher:innen unmittelbar bemerkbar machen, beispielsweise beim Tanken oder auf der Öl- bzw. Gasrechnung. Für Gas werden in diesem Jahr 0,97 ct/kWh allein für den CO2-Preis fällig – im Vergleich zu 2023 ist das ein Anstieg von 0,39 ct/kWh. Was zunächst vernachlässigbar klingt, verursacht pro Jahr bei einem Verbrauch von 15.000 kWh Mehrkosten in Höhe von 58 Euro.
Beim Heizöl dürften Verbraucher:innen auch einen spürbaren Anstieg in den Kosten verzeichnen: Die CO2-Steuer beläuft sich 2024 auf 14,33 ct/Liter und steigt damit um 4,78 ct/Liter im Vergleich zu 2023. Für ein Reihenhaus mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 1.600 Litern Heizöl pro Jahr entstehen so Mehrkosten in Höhe von 75 Euro im Vergleich zu 2023.
Auch an der Zapfsäule wird sich der gestiegene CO2-Preis bemerkbar machen: Benzin und Diesel verteuern sich ebenfalls. Beim Benzinpreis entfallen 12,82 ct/Liter auf die Abgabe, beim Diesel sind es sogar 14,33 ct/Liter. Benzin verteuert sich also um rund 4,3 ct/Liter und Diesel um 4,7 ct/Liter.
Sind Sie Mieter:in einer Wohnung mit Gasheizung, werden Ihre Heizkosten in der Regel über die Nebenkosten abgerechnet. Auf der Gasrechnung vom Versorgungsunternehmen muss aufgeschlüsselt sein, welche Kosten für die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid entstanden sind, da sie einen Teil des Gaspreises darstellen. Sie zahlen also auch in diesem Fall den CO2-Preis. Doch seit 2023 sind Mieter:innen nicht mehr verpflichtet, die Kosten allein zu tragen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz regelt, dass Vermieter:innen die Kosten teilweise übernehmen müssen.
Die Vermieter:innen zahlen bis zu 95 Prozent der Kosten – abhängig von der energetischen Effizienz des Gebäudes. In schlecht gedämmten Häusern, in denen die Mieter:innen mehr heizen müssen und daher mehr CO2 verursachen, müssen die Vermieter:innen einen größeren Anteil der Kosten übernehmen. In Effizienzhäusern dagegen, in denen die Heizkosten ohnehin sehr gering sind, kann die Übernahmequote für Vermieter:innen gegen null gehen – dann müssen die Mieter:innen die CO2-Kosten allein tragen.
Für die Berechnung der Quote stellt das Bundeswirtschaftsministerium einen Online-Rechner zur Verfügung, mit dem Sie anhand Ihrer Heizkostenabrechnung schnell und einfach errechnen können, wie viel Prozent der Kosten von Vermieter:innen-Seite übernommen werden muss. Wird Ihre Gasabrechnung über ihr:e Vermieter:n vorgenommen, muss die Kostenaufteilung bereits berücksichtigt sein. Wenn Sie als Mieter:in einen eigenen Belieferungsvertrag für Gas mit einem Versorgungsunternehmen abgeschlossen haben, müssen Sie aktiv auf ihre Vermieter:innen zugehen.